Statt der früheren drei Pflegestufen gibt es jetzt fünf Pflegegrade | - Schlaganfall-Hilfe Hamburg e. V. | Schlaganfallhilfe Hamburg |

Schlagan-fallhilfe Hamburg

Europaweiter Notruf 112
Direkt zum Seiteninhalt

Statt der früheren drei Pflegestufen gibt es jetzt fünf Pflegegrade |



Pflegebegutachtung - fünf Pflegegrade


Seit dem 01. Januar 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich nun ausschließlich daran, wie stark die Selbständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind und er deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Selbständigkeit aufgrund von körperlichen oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist und welche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht werden. Bewertet wird nur noch, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Statt der früher drei Pflegestufen gibt es jetzt fünf Pflegegrade. Die Feststellung von eingeschränkter Alltagskompetenz entfällt, da diese bei der Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades bereits berücksichtigt wird.

Das neue Begutachtungssystem

Der jeweilige Pflegegrad wird auf der Grundlage eines neuen Begutachtungssystems ermittelt, welches den Blick auf den Menschen erweitert und Aspekte, wie beispielsweise die Fähigkeit Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen sowie die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit, mit einbezieht. Dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen. Der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen ist zum zentralen Kriterium für Pflegebedürftigkeit geworden und nicht mehr wie früher sein Hilfebedarf in Minuten bei einzelnen Verrichtungen.

Mit dem neuen Begutachtungsverfahren werden die Beeinträchtigungen pflegebedürftiger Menschen, aber auch die Möglichkeiten, deren Selbständigkeit zu erhalten oder wiederzugewinnen, besser erfasst. Es wird klarer als bisher erkennbar, wo und wie Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen ansetzen müssen. Die Empfehlung im Pflegegutachten für eine Rehabilitationsmaßnahme führt unmittelbar zu einem Rehabilitationsantrag, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt.

Beim Erfassen des Pflegegrades werden sechs Lebensbereiche betrachtet und unterschiedlich gewichtet:
  • Mobilität: Wie selbstständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern? Ist das Fortbewegen in der Wohnung möglich? Wie sieht es mit Treppen steigen aus?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie häufig benötigt jemand Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, beispielsweise bei aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie findet sich jemand örtlich und zeitlich zurecht? Kann der Betroffene für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann der Mensch Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
  • Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken, beim An- und Ausziehen?
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Unterstützung braucht der Mensch im Umgang mit seiner Krankheit und bei Behandlungen? Wie oft ist Hilfe bei Medikamentengabe, Verbandswechsel oder bei Arztbesuchen notwendig?
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf gestalten und planen oder Kontakte pflegen?


Die neue Pflegebedürftigkeit

Alle Bereiche enthalten jeweils mehrere Einzelkriterien. Für jedes erhobene Kriterium werden Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten noch vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung.

Alle vergebenen Punkte innerhalb eines Bereiches werden zusammengezählt und gewichtet. Denn entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein. Beispielsweise der Bereich „Selbstversorgung“ mit 40 Prozent oder der Bereich „Mobilität“ mit 10 Prozent. Die Gewichtung bewirkt, dass die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten von Personen mit körperlichen wie kognitiven oder psychischen Defiziten sachgerecht und angemessen berücksichtigt werden. Aus dem Gesamtpunktwert ergibt sich das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und damit der Pflegegrad.

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt:

  • Pfle­ge­grad 1 12,5 bis unter 27 Punkte
 (geringe Beein­träch­ti­gung der Selb­stän­dig­keit oder der Fähig­keiten)
  • Pfle­ge­grad 2 27 bis unter 47,5 Punkte
 (erheb­liche Beein­träch­ti­gung der Selb­stän­dig­keit oder der Fähig­keiten)
  • Pfle­ge­grad 3 47,5 bis unter 70 Punkte
 (schwere Beein­träch­ti­gung der Selb­stän­dig­keit oder der Fähig­keiten)
  • Pfle­ge­grad 4 70 bis unter 90 Punkte
 (schwerste Beein­träch­ti­gung der Selb­stän­dig­keit oder der Fähig­keiten)
  • Pfle­ge­grad 5 90 bis 100 Punkte
 (schwerste Beein­träch­ti­gung der Selb­stän­dig­keit oder der Fähig­keiten mit beson­deren Anfor­de­rungen an die pfle­ge­ri­sche Versor­gung)


Und wenn Sie weitere Fragen zur Pflegebegutachtung, dem Begutachtungssystem
oder der Pflegebedürftigkeit haben, dann klicken Sie hier und besuchen den
GKV-Spitzenverband, denn hier kann man Ihnen konkret weiterhelfen.


Zurück zum Seiteninhalt